Kategorie Mobilität - 28. Februar 2024
Beschlagnahmung von Raser-Autos ab 1. März möglich
Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann ab 1. März 2024 kann das Auto von extremen Rasern an Ort und Stelle beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Damit folgt Österreich dem Beispiel von anderen europäischen Ländern und ermöglicht rücksichtlose und gefährliche Raserei mit dem Verfall des Fahrzeugs zu bestrafen und die Allgemeinheit zu schützen.
„Extremes Rasen gefährdet auf unseren Straßen die Gesundheit und das Leben von unbeteiligten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Es gibt eine Geschwindigkeit, bei der wird das Auto zur Waffe. Wir setzen dem nun ein Ende und sorgen dafür, dass den Tätern ihre Tatwaffe in Zukunft sofort und dauerhaft aus der Hand genommen wird“, so Klimaschutzministerin Leonore Gewessler.
Es gäbe für extreme Raserei schlicht „keine Entschuldigung und kein Verständnis“, sondern erfordere Konsequenzen. „Wenn andere Strafen nicht mehr wirken, dann greift der Verfall des Fahrzeugs. Denn wer kein Auto mehr hat, kann nicht mehr rasen.“
Bereits im Jahr 2021 hat die Bunderegierung mit dem ersten Raserpaket die Strafen für extremes Rasen deutlich erhöht. Nun folgt der letzte Teil des Maßnahmenpakets: Insbesondere sollen damit rücksichtlose Wiederholungstäter, die bewusst das Leben anderer Verkehrsteilnehmer:innen aufs Spiel setzen, mit voller Härte bestraft werden.
Fährt der Raser ein Kfz, das nicht ihm selbst gehört, haben Exekutivorgane zukünftig die Möglichkeit, Fahrzeuge an Ort und Stelle für maximal 14 Tage vorläufig zu beschlagnahmen. In diesem Fall dürfen die Fahrzeuge dann aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietfahrzeuge. In solchen Fällen erfolgt dann im Führerschein des oder der Rasenden der Eintrag für ein lebenslanges Lenkverbot für das Fahrzeug.
Konkret richtet sich das beschlossene Paket gegen schwere Vergehen und Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets. Wenn Einzelpersonen völlig unbelehrbar immer wieder mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind, kann nach der Beschlagnahme am Ende des Verfahrens die dauerhafte Abnahme und Versteigerung des Fahrzeugs zum Tragen kommen.
Wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, kann die Behörde ein Verfallsverfahren gemäß Verwaltungsstrafgesetz auch schon beim ersten Mal einleiten.