Kategorie Mobilität - 6. Dezember 2019
Risiken & Nebenwirkungen bei E-Scootern mit Alkohol
Wer mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs ist, hat sich seit Juni österreichweit an die gleichen Regeln zu halten. Im Wesentlichen entsprechen diese den Bestimmungen, die auch für das Radfahren gelten. Natürlich müssen dabei auch die geltenden Promillegrenzen beim Alkoholkonsum eingehalten werden. Was als Selbstverständlichkeit erscheint, ist längst nicht allen Benutzerinnen und Benutzern des Micro-Stadtverkehrs bewusst. Generell wird die Gefahr von Alkohol auf E-Tretrollern unterschätzt.
Ist es daher erlaubt, nach dem Genuss von Glühwein auf dem Christkindlmarkt auf einen E-Scooter zu steigen, um schneller voranzukommen, nach Hause oder zum nächsten Punschstand? Wie viel Alkohol dürfen Sie trinken und welche Strafen erwarten Sie beim Überschreiten dieser Grenzen?
Auf Alkohol sollte grundsätzlich vor oder bei Fahrten mit allen Formen von Zweirädern verzichtet werden. Besonders für das Fahren auf E-Rollern sind ungestörter Gleichgewichtssinn und schnelle Reaktionsfähigkeit unerlässlich. Beides wird durch Alkoholkonsum beeinträchtigt.
Bis zum Führerscheinentzug
Das Alkohollimit auf E-Scootern liegt bei 0,8 Promille, wie bei Fahrrädern. Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand mit einem E-Scooter fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.
Das Fahren mit E-Scootern oder auch Pedelecs in alkoholisiertem Zustand kann ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt eine Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann der Kfz-Führerschein entzogen werden.
Bei höher motorisierten Fahrzeugen, sogenannten S-Pedelecs oder Scootern mit einer höchstzulässigen Leistung von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gelten die Grenzen von Kfz – diese liegt bei 0,5 Promille. Danach droht bereits ab 0,5 bis 0,79 Promille eine Anzeige, ab 0,8 Promille gibt es eine Anzeige und die vorläufige Abnahme des Führerscheines.
Für Fahranfänger kommen weitere Restriktionen hinzu: Wer sich noch in der Fahrausbildung oder in der Probezeit befindet und jünger als 21 Jahre ist, muss sich an eine Maximalgrenze von 0,1 Promille halten. Vor Vollendung des 20. Lebensjahres dürften solche Fahrzeuge nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
In Deutschland wurden während des Oktoberfestes bei Schwerpunktkontrollen hunderte Führerscheine von alkoholisierten E-Scooter-Fahrenden eingezogen. Genau 414 betrunkene E-Scooter-Fahrer wurden im Rahmen des zweiwöchigen Volksfestes in München angehalten, 254 von ihnen wurde der Führerschein abgenommen. Es ist also nicht nur gefährlich, als vielleicht sogar Ungeübte auf diese Form des Fortkommens auszuweichen, sondern kann im Falle einer Alkoholisierung auch zu schwerwiegenden Konsequenzen bis zur Abnahme der Lenkerberechtigung führen.
Die Regeln für E-Scooter
Alterslimit
Zu beachten ist das gesetzlich vorgeschriebene Alterslimit von 12 Jahren bzw. 9 oder 10 Jahren als Inhaber eines Radfahrausweises. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson von zumindest 16 Jahren dabei sein. In Spiel- und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, ist Kindern die Benutzung ohne Begleitung erlaubt.
Ausstattung
E-Kleintretroller müssen folgendermaßen ausgestattet sein:
- mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
- mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in Weiß, nach hinten in Rot und zur Seite in Gelb wirken sowie,
- bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht.
Nicht benützbare Verkehrsflächen
Gehsteig und Gehweg
Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist verboten.
Die zuständige Behörde kann jedoch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen erlauben. Ist dies der Fall, so dürfen diese Verkehrsflächen jedoch maximal mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Die Bekanntmachung einer solchen Ausnahme erfolgt über die Amtstafel, darüber hinaus kann die Gemeinde auch für weitere Informationen sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen ist nicht vorgesehen.
Fußgängerübergang
Das Befahren von Schutzwegen zum Queren der Fahrbahn ist verboten.
Fußgängerzone
Das Befahren von Fußgängerzonen mit E-Kleintretrollern ist grundsätzlich verboten. Ist jedoch das Radfahren gestattet, so darf dort auch mit E-Kleintretrollern gefahren werden, wobei die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen ist.
Verhaltensregeln
Allgemeines Gefährdungsverbot
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen die Verwendung von E-Kleintretrollern zulässig ist, darf man sich nur so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Insbesondere ist – wenn das Befahren ausnahmsweise erlaubt ist – auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
Mit dem E-Kleintretroller darf nicht zu zweit gefahren werden!
Erlaubte Geschwindigkeit
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man fahren.
Abstellen
E-Kleintretroller sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Auch an Fahrradständern dürfen sie abgestellt werden.
Übrigens: Falsch abgestellte E-Scooter können bersonders für sehbehinderte Menschen zu gefährlichen Stolperfallen werden, wie der Blindenverband mitteilte. Er startete deswegen eine Aktion, um auf die Gefahr hinzuweisen und für ein sicheres Abstellen zu werben. Falsch abgestellte Elektroroller sollen während der Aktion mit einem Flyer versehen werden, der auf das Fehlverhalten hinweist.
Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von E-Kleintretrollern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.
Auch Tuning kann strafbar sein
Wie DerStandard berichtet, drohen erhebliche Strafen, wenn ein Roller nach dem Tuning aus der Klassifikation für Fahrräder fällt. Erhöht man jedoch die Motorleistung, ist anschließend eine erneute Typisierung bei der jeweiligen Landesprüfstelle für Verkehrssicherheit notwendig.
Steigert man die Leistung über 600 Watt oder die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke über 25 km/h, fällt ein Scooter nicht mehr in die Fahrrad-Definition. Und dann wird es problematisch, so die LPD Wien.
Wird man des illegalen Tunings überführt, ist mit saftigen Bußgeldern zu rechnen. Paragraf 134 des Kraftfahrgesetzes definiert hier eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Sollte sich diese nicht einbringen lassen, drohen alternativ bis zu sechs Wochen Haft.
Städtebund & die Zukunft der Mikromobilität
Wie Sharing und neue Mobilitätsservices die Zukunft der Mobilität in österreichischen Städten verändern wurde im Rahmen des 109. Verkehrsausschusses des österreichischen Städtebundes diskutiert. Schwerpunkte waren dabei die Themen Sharing und neue Mobilitätsservices. Der eigens dafür von AustriaTech entwickelte Workshop bot die Gelegenheit, wichtige Fragen zu Sharing und neuen Mobilitätsservices mit Anbietern, Kommunen sowie Forschungsprojekten in diesen Bereichen zu diskutieren.
Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach flexibler und individualisierter Mobilität sind alternative Konzepte wie zum Beispiel Sharing Systeme besonders gefordert. „Wir sehen in Sharing und neuen Mobilitätsservices wichtige Mosaiksteine für die Mobilität der Zukunft. Es ist daher ausschlaggebend, bereits jetzt zu testen, inwieweit diese neuen Mobilitätsservices tatsächlich ihren Beitrag zu Dekarbonisierung in Städten leisten können.“, erklärt Walter Schneider, Leiter der Businessunit Mobilitätsinnovationen bei AustriaTech. Potenziell ermöglichen diese Konzepte eine nachhaltigere und inklusive Mobilität. Sie bieten Alternativen zu steigenden Motorisierungsgraden und damit verbundenem Flächenverbrauch von parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Raum.
Währendessen hat die Stadt Graz kommerziellen E-Scooter-Verleihsystemen eine Absage erteilt: Man wolle ein „Chaos wie in anderen Städten verhindern“, hieß es in einer Aussendung am Mittwoch. Verleihfirmen werden in der steirischen Landeshauptstadt keine Genehmigung erhalten.
Mehrere Expertisen seien der Entscheidung vorausgegangen. Sie würden die Ablehnung rechtfertigen. Erfahrungswerte aus anderen Städten ließen überdies ernsthafte Zweifel an der Umweltfreundlichkeit aufkommen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) bewerte die Elektroroller ebenso kritisch, besonders hinsichtlich neuer Gefahrenquellen und zusätzlichem Konfliktpotenzial auf den Radwegen. Graz ist damit die erste Stadt Österreichs, die sich dezidiert gegen ein E-Scooter-Verleihsystem im öffentlichem Raum ausspricht – international jedoch sei man damit nicht allein: Städte wie Mailand oder New York hätten diesen Plänen ebenso eine Absage erteilt. Einer privaten Anschaffung von E-Scootern stehe natürlich nichts im Wege. Diese können auf Radwegen genutzt werden.