23. März 2020
Ausnahmeregelung zur Produktion von Desinfektionsmitteln
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) erlaubt vorübergehend die Produktion von Desinfektionsmitteln aus Ethanol und Isopropanol. Dafür wurde eine Ausnahmegenehmigung zur Biozid-Verordnung für die Produktion von Desinfektionsmitteln aus Ethanol und Isopropanol erlassen.
Somit dürfen ab sofort Apotheken und alle berechtigten Unternehmen selbst Desinfektionsmittel herstellen und verkaufen. Bestimmte Beschränkungen für Lieferanten der für Wirkstoffe verwendeten Alkohole wurden aufgehoben.
„Diese Genehmigung stellt sicher, dass in Österreich genügend Desinfektionsmittel hergestellt werden kann. Wir beobachten die aktuelle Entwicklung sehr genau und setzen alle notwendigen Maßnahmen um Engpässen vorzubeugen“, so Bundesministerin Leonore Gewessler.
Österreichische Unternehmen können Ethanol und Isopropanol für Desinfektionsmittel nun rasch an die Produzenten liefern. „Wir haben hier rasch und unbürokratisch für eine enorme Erhöhung der Menge an Desinfektionsmittel gesorgt“, so Gewessler weiter. Über 600.000 Liter der Ausgangsstoffe könnten nun täglich für die Produktion verwendet werden.
Desinfektionsmittel als Biozidprodukte & Arzneimittel
Je nach Verwendungszweck fallen Desinfektionsmittel unter unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen. Zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gehören unter anderem die Gesetzgebung für Biozidprodukte und die Arzneimittelgesetzgebung.
Biozide sind in diesem Zusammenhang chemische Produkte, die Schadorganismen zerstören, unschädlich machen oder abschrecken. Bei den Desinfektionsmitteln handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene (hauptsächlich für die Hautdesinfektion) verwendet werden.
Schauen Sie auf sich und waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich. Wenn Sie Ihre Hände regelmäßig waschen, schützen Sie sich und andere vor einer Ansteckung. #schauaufdich pic.twitter.com/ZrvIqrgk0I
— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) March 22, 2020
Wenn eine Desinfektion unmittelbar vor einem medizinischen Eingriff erfolgt, beispielsweise am Patienten vor Operationen, Impfungen und Punktionen, dann wird das Desinfektionsmittel in Österreich als Arzneimittel betrachtet und nicht als Biozidprodukt.
Biozidprodukte unterliegen der europäischen Biozidprodukteverordnung, die eine nationale Zulassung von Biozidprodukten mit Wirkstoffen, die auf europäischer Ebene genehmigt wurden, vorschreibt. Für Notfälle sieht die EU-Biozidprodukteverordnung jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten vor.
Diese eng definierte Ausnahme ist bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglich. Produkte dürfen dann ohne Durchlaufen des festgelegten Zulassungsverfahrens von der nationalen Behörde für höchstens 180 Tage als Produkte zugelassen werden. Die Gewährung der Ausnahme erfolgt nach Antrag, in welchem die Gründe ausgeführt werden müssen.
Empfehlungen zu Mindestanforderungen für die Qualität
Die European Chemicals Agency (ECHA) hat in Form einer Empfehlung Mindestanforderungen für die Qualität von 1- und 2-Propanol herausgegeben. Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Kriterien für den Minimalgehalt der Stoffe und Maximalgehalt von Verunreinigungen, die in den Stoffzulassungen festgelegt wurde.
Diese Mindestanforderungen an Reinheit von Alkoholen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln sind außerdem zu beachten!
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Hotlines zum Coronavirus
Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.
Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.
Bei Notfällen für Reisende im Ausland kann der Auslandsservice des BMEIA kontakiert werden: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at