28. Februar 2020
Aus für Tempo-140-Teststrecken mit 1. März
Die beiden Teststrecken für Tempo 140 auf der Westautobahn werden ab 1. März, 5 Uhr, wieder eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlauben. Bekanntlich wurde seit dem 1. August 2018 die Höchstgeschwindigkeit auf den beiden Teststrecken der Westautobahn (A1) auf 140 km/h erhöht. Die jetzige Verordnung durch das zuständige Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beendet dieses Projekt.
„Tempo 140 war ein Schritt in die falsche Richtung, weil jede zusätzliche Tonne CO2 eine Tonne zu viel ist“, sagt Bundesministerin Leonore Gewessler.
„Höhere Geschwindigkeit führt zu höherer Umweltbelastung. Schon das Einhalten der bestehenden Geschwindigkeitsregeln steigert die Luftqualität und senkt die Lärmbelästigung für die Menschen in der unmittelbaren Umgebung“, so die Ministerin. So zeigen Studien des Umweltbundesamtes, dass der Ausstoß von Stickoxiden bei der Rückkehr zur normalen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h durchschnittlich um rund 14 Prozent sinkt, CO2 reduziert sich zudem um 9,4 Prozent.
Die ASFINAG beseitigt in der Nacht auf Sonntag sämtliche Verkehrsschilder, die bislang auf die Teststrecken mit Tempo 140 hingewiesen haben.
Die bisherigen Testabschnitte für Tempo 140 im Detail
A 1 Abschnitt Niederösterreich zwischen Melk und Oed
• Fahrtrichtung Salzburg: Nach der Melkbrücke bis zur Vorankündigung der Ausfahrt Oed
• Fahrtrichtung Wien: Nach der Ausfahrt Oed bis nach der Melkbrücke
A 1 Abschnitt Oberösterreich zwischen Knoten Haid und Sattledt
• Fahrtrichtung Salzburg: Vom „Puckinger Berg“ bis vor der Ausfahrt Sattledt
• Fahrtrichtung Wien: Nach der Auffahrt Sattledt bis zum Beginn der Überkopfanzeigen (Verkehrsbeeinflussungs-Anlagen) für den Großraum Linz
Die beiden Teststrecken umfassten bislang 88 Kilometer Autobahn in Niederösterreich und 32 Kilometer in Oberösterreich. Tempo 140 war seit August 2018 zwischen 5 und 22 Uhr erlaubt.
Die nunmehrige gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h ist nur bei optimalen Fahrbedingungen erlaubt. Laut Straßenverkehrsordnung gilt die „Pflicht zur Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse“ (§ 20 StVO). Das bedeutet, dass etwa bei Regen oder Schneefall, bei Nebel oder auch dichtem Verkehr das Tempo anzupassen ist.