11. Februar 2016

Das dürfen Sie mit Skateboard, Scooter & Co.

Skateboard, Kickboard, Elektro-, Mini- und Motorscooter, Snakeboard oder Segway. In der Vielfalt motorisierter und nicht motorisierter Vehikel, die auf Österreichs Straßen unterwegs sind, kann man bisweilen den Überblick verlieren: Darf ich mit meinem Kickboard auf der Fahrbahn unterwegs sein? Und mit welchen Gefährten darf ich den Radweg nutzen? Folgende Zeilen sollen Ihnen einen Überblick über die geltenden Bestimmungen geben. Da die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung im Verantwortungsbereich der Bundesländer liegt, kann dieser Text jedoch nur als erste Orientierung dienen.

Kickboard

Das Kickboard ist gemäß der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug einzustufen. Erlaubt ist das Fahren dieses Gefährts, das im wesentlichen aus zwei Vorderrädern, einem Hinterrad und einer Lenkstange besteht, auf Wohnstraßen und Spielstraßen mit keiner oder geringer Neigung, sowie auf Gehsteigen, Gehwegen und auf Flächen, die keine Straßen mit öffentlichen Verkehr sind, wie etwa Funparks. Benutzende dieser Fahrzeuge haben darauf zu achten, dass sie beim Fahren weder Fußgänger noch den Verkehr auf einer benachbarten Fahrbahn behindern oder gefährden.

Snake– und Skateboard

Die Benutzung auf der Fahrbahn ist verboten. Im Unterschied zu den anderen Fortbewegungsmitteln besteht bei diesen Geräten grundsätzlich die Gefahr, dass sie sich „selbstständig machen“, wenn die Benützerin oder der Benützer abspringt oder stürzt. Da solche Geräte sowohl für Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, als auch für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn eine Gefährdung darstellen, wird ihre Verwendung auch auf Gehsteigen in der Regel als unzulässig anzusehen sein. Erlaubt ist hingegen die Benutzung von Snake– und Skateboards in Wohn- und Spielstraßen.

Micro-Scooter und Scooter

bestehen aus einem Trittbrett, einer Lenkstange und zwei Rädern und werden entweder durch Muskelkraft oder einen Elektro-Motor angetrieben. Diese Geräte sind als Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn einzustufen, das Fahren ist auf Gehwegen und Gehsteigen, aber auch auf kombinierten Geh- und Radwegen, Wohn- und Spielstraßen erlaubt, sofern der Fußgängerverkehr nicht übermäßig behindert wird.

Sidewalker

Sidewalker mit Raddurchmessern bis zu 26 Zoll sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und müssen daher mit zwei Bremsen, Lichtanlage, Reflektoren und Klingel ausgestattet sein. Daher ist auf Gehsteigen und Gehwegen das Fahren mit Sidewalker verboten; in Fußgängerzonen kann das Fahren mit Fahrrädern erlaubt werden, dies ist auf einer entsprechenden Zusatztafel beim Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ ersichtlich.

Monorovers, Oxboards, Hoverboards

Monorover (Oxboards, Hoverboards) mit einer Leistung unter 600 Watt bzw. 25 km/h gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards. Bei einer stärkeren Leistung brauchen sie eine Zulassung.

Segways

Ein Segway gilt grundsätzlich als Elektrofahrrad. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen.