Kategorie Mobilität - 29. April 2022

Vorrang für aktive Mobilität: StVO-Novelle stärkt Radfahren & Zufußgehen

Eine StVO-Novelle bringt umfassende Verbesserungen für aktive Mobilität. Der Stellenwert des Rad- und Fußverkehrs wird deutlich erhöht.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sorgt dafür, dass die Straße von allen Verkehrsteilnehmenden sicher genutzt werden kann. In vielen Bereichen stammt sie aber noch aus den 1960er-Jahren. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Vorschläge für Verbesserungen ausgearbeitet, die nun in Form einer StVO-Novellierung umgesetzt werden. Der Stellenwert der „aktiven Mobilität“ wird deutlich erhöht. Davon profitieren insbesondere jene Verkehrsteilnehmer:innen, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind. Das bringt ein Mehr an Lebensqualität, Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden und mehr Klimaschutz.

© Fahrrad Wien

„Mit eindeutigen Verkehrsregeln und Vereinfachungen für den Radverkehr machen wir viele Wege mit dem Rad bequemer und erhöhen den Stellenwert von Radfahrer:innen deutlich. Radeln wird künftig sicherer und flüssiger möglich sein und das ganz unabhängig davon ob alleine oder in einer Gruppe am Rad. Ganz wichtig ist mir dabei die Sicherheit von Kindern. Dazu legen wir den eindeutig einzuhaltenden Abstand beim Überholen fest und schaffen die Möglichkeit, im Verkehr neben einem Kind zu fahren“, sagt Verkehrsministerin Leonore Gewessler. Auch Fußgänger:innen erhalten mehr Raum und Sicherheit: „Denn erst jetzt erhalten Fußgängerinnen und Fußgänger ‚Vorrang‘ auf den Gehsteigen und Gehwege sind nun klarer als zuvor von Fahrzeugen und Hindernissen freizuhalten. Künftig müssen auch Öffis an der Ausstiegsseite freigehalten werden, sodass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können“.

Das Wichtigste für den Radverkehr

Die Rechtslage im Radverkehr wird vereinfacht und die Sicherheit erhöht, die Novelle schafft zudem neue Möglichkeiten für Radfahrende und Behörden.

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  • Abbiegen: Grünpfeil für rechts abbiegen an Ampeln, wo Behörden dies dem Radverkehr erlauben.
  • Abstand beim Überholen von Radfahrenden von 1,5m innerorts und 2m außerorts.
  • Nebeneinanderfahren: Neben einem Kind fahren wird grundsätzlich erlaubt, außer auf Schienenstraßen. Bei Tempo 30 außer auf Schienen- und Vorrangstraßen dürfen auch zwei Erwachsene Radfahrende nebeneinander fahren. Das Verkehrsaufkommen muss es zulassen und es darf dabei niemand gefährdet und am Überholen gehindert werden.
  • Erleichterung für Radfahren in Gruppen (z.B. für Radausflüge von Schulen, Tourismus): fährt eine Gruppe („Verband“: mind. 10 Personen, erste und letzte tragen Warnwesten) in eine Kreuzung ein, ist ihnen das gemeinsame Verlassen zu ermöglichen (z.B. wenn die Ampel währenddessen auf Rot umgeschaltet hat). Voraussetzung ist, dass dabei der Voranfahrende stehen bleibt und das Ende der Gruppe anzeigt.

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Das Wichtigste für den Fußverkehr

Die zentralen Regeln für Fußgänger:innen werden auf den aktuellsten Stand gebracht, vereinfacht und an die Lebensrealität angepasst.

  • Behindern von Zufußgehenden auf Gehsteigen und Gehwegen durch Fahrzeuglenker und Hindernisse wird klar untersagt.
  • Fußgängerfreundliche Ampelschaltungen: Es wird festgehalten, dass „Lichtzeichen“ neben den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nun auch gemäß den Bedürfnissen von Fußgängern, nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können, zu geben sind.
  • Vorbeifahren an der Ausstiegsseite von Öffis in einer Haltestelle (Fahrbahn zwischen Straßenbahn und Gehsteig-Haltestelle): Anstelle von langsamen Vorbeifahren wird geregelt, dass Fahrzeuge stehen bleiben müssen, solange die Türen geöffnet sind oder Personen zulaufen.
  • Die immer beliebter werdende „Schulstraße“ wird als eigenes Instrument für die Börden in die StVO aufgenommen, dies musste bisher mit einzelnen Fahrverboten geregelt werden.
  • Schrittgeschwindigkeit für LKW (>3,5 Tonnen) beim Rechtsabbiegen im Ortsgebiet erhöht die Sicherheit für Zu-Fuß-Gehende.

Änderungen für Schulstraßen

Für Schulstraßen wird eine einheitliche Lösung geschaffen, die durch die jeweilige Behörde/Gemeinde erlassen werden kann. Bisher gab es gar keine Regelungen, Fahrverbote rund um Schulstraßen-Schilder auszurufen. Nun wird die Schulstraße als Instrument mit einheitlichen Regelungen und einem eigenen Verkehrszeichen in die StVO aufgenommen. Dies wird die Anwendung erleichtern und die Schulstraße bekannter machen. Unbedingt notwendige Kfz-Fahrten zum Zu- und Abfahren sind in Schrittgeschwindigkeit weiterhin möglich. Radverkehr in Schrittgeschwindigkeit ist generell erlaubt.

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Die Novelle der Straßenverkehrsordnung ging Ende April in Begutachtung und wurde Anfang Juli im Nationalrat beschlossen.

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