Kategorie Informationen & Tipps - 8. April 2020
FAQ zum verpflichtenden Mund-Nasen-Schutz in den Öffis
Update 4. Mai 2020
Mit den mit 1. Mai erfolgten größeren Öffnungsschritten mit der weitgehenden Zurücknahme der Ausgangsbeschränkungen gehe auch eine große Aufmerksamkeit der Gesundheitsbehörden einher, wie das Gesundheitministerium mitteilte. Es gelte jedoch weiter, die in der Coronakrise gefällten Grundregeln wie Mindestabstand und Hygienebestimmungen auch in der zweiten Phase der schrittweisen, gesicherten Rückkehr in den Alltag einzuhalten.
Die mit 1. Mai in Kraft getretene COVID-19-Lockerungsverordnung des Gesundheitsministeriums schreibt nun für Massenbeförderungsmittel vor: Es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (siehe FAQ unten). Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Wie die Bundesregierung bekannt gab, werden die infolge der Coronakrise erlassenen Ausgangsbeschränkungen bis Ende April verlängert. Vorrangig zählt weiterhin der Schutz der Gesundheit aller in Österreich lebenden Menschen, besonders der älteren Generation sowie von Menschen mit Vorerkrankungen, welcher mit einer Containment-Strategie samt striktem Abstandhalten und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einhergeht.
Die Bedeckung von Mund und Nase wird nun verpflichtend ausgeweitet. Ab Dienstag, 14. April gilt dies nicht nur mehr in Supermärkten und Geschäften, sondern auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Was gilt es dabei zu beachten?
Muss es ein maskenartiger Mund-Nasen-Schutz sein oder gibt es zulässige Alternativen?
Nein, wenn kein Mund-Nasen-Schutz („Maske“) zur Verfügung steht, können zum Beispiel auch ein Schal oder ein Halstuch verwendet werden. Wichtig ist, dass Nase und Mund bedeckt sind.
Wozu dient der Nasen-Mund-Schutz?
Ziel ist die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu vermindern. Der Virus wird insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragen. Der Mund-Nasen-Schutz dient primär zum Fremdschutz, beispielsweise dem Zurückhalten von Tröpfchen beim Husten, Sprechen oder Niesen.
Werden die Verkehrsbetriebe ihren Fahrgästen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen?
Nein, Fahrgäste müssen ihren Mund-Nasen-Schutz eigenverantwortlich mitbringen. Die großflächige Verteilung von Mund-Nasen-Schutz (Masken) erfolgt lediglich über Supermärkte.
Sollten einzelne Verkehrsunternehmen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen, dann tun sie dies freiwillig und ohne Gewähr für Verfügbarkeit. Fahrgäste sollen sich nicht darauf verlassen und eine Möglichkeit zum Bedecken von Mund und Nase eigenverantwortlich mitbringen.
Wird das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls wieder hochgefahren?
Wenn durch die schrittweise Öffnung von Geschäften wieder mehr Arbeitswege zurückgelegt werden, wird auch das Angebot im Nah- und Regionalverkehr in Abstimmung mit den Verkehrsverbünden schrittweise wieder erhöht.
Welche zusätzlichen Maßnahmen ergreifen die Verkehrsbetriebe, um ihre Fahrgäste vor Ansteckung zu schützen?
Schon seit Beginn der Corona-Krise werden die öffentlichen Verkehrsmittel – egal ob Zug, Bus oder Straßenbahn – verstärkt gereinigt und desinfiziert. Vor allem in Bussen wurde auch eine Schutzzone für den/die Lenker/in eingerichtet und der direkte Fahrkartenverkauf eingestellt. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bringt zusätzliche Sicherheit bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Und zwar sowohl für die Fahrgäste als auch für die Beschäftigten.
Sind auch die LenkerInnen öffentlicher Verkehrsmitteln von der Maskenpflicht betroffen?
Die Maskenpflicht gilt beim Betreten des Kundenbereichs in öffentlichen Verkehrsmitteln. Der vom Fahrgastraum abgetrennte Bereich der Lenkerin/des Lenkers ist nicht umfasst. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Beförderungsmittel direkten Kundenkontakt haben, werden Masken tragen.
Gilt die Maskenpflicht auch auf Bahnhöfen oder Flughäfen?
Diese Verpflichtung gilt nur für das Betreten des Massenbeförderungsmittels selbst, nicht hingegen für den vorgelagerten Bereich des Bahnhofes, der Haltestelle oder eines Flughafens.
Die Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz gilt zudem auch in Taxis und bei anderen Fahrdienstvermittlern sowie auch in Flugzeugen und auf Fähren.
Zur Erinnerung: Trotz verpflichtendem Mund-Nasen-Schutz in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln, ist das Haus zu verlassen nur in für folgende Fälle ratsam: 1. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, 2. zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen unter Einhaltung aller Abstands- und Hygienevorgaben, 3. für berufliche Zwecke, sofern sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann sowie 4. zur Bewegung im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren, ebenfalls unter Einhaltung des Mindestabstandes.
Die Nutzung von Bus und Bahn ist zur Freizeitgestaltung nicht mehr explizit ausgeschlossen. Trotzdem möchten wir an die gegenseitige Rücksichtnahme appellieren: Sobald der Platz in den Fahrzeugen knapp wird, bitten wir Sie, die Plätze in Bus und Bahn all denjenigen zu überlassen, die aus beruflichen Gründen oder zur Erledigung von dringenden Besorgungen darauf angewiesen sind.
Bleiben Sie also auch weiterhin so weit wie möglich zu Hause, schränken Sie Ihre Sozialkontakte ein. Einkaufen und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein oder mit Personen aus einem gemeinsamen Haushalt. Halten Sie die Abstandsregel von mindestens einem Meter ein.
Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz beim Einkaufen. So schützen Sie andere Menschen und helfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. #schauaufdich pic.twitter.com/s0q6dljsuf
— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) April 7, 2020
Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus:
Häufig gestellte Fragen, Ausnahmeregelungen im Straßenverkehr, Hintergrundinformationen zu Hygiene und Desinfektionsmitteln sowie zu Innovationsprojekten im Kampf gegen Virus und Krankheit.
Hotlines zum Coronavirus
Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.
Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.